- Inventarrecht
- In|ven|tar|recht 〈[-vɛn-] n. 11; unz.〉 Recht des Erben, dass er für Erbschaftsschulden nur bis zum Wert des Inventars zu haften braucht
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In|ven|tar|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Recht des Erben, beim Nachlassgericht ein Verzeichnis des Nachlasses einzureichen.
Universal-Lexikon. 2012.